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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Vertragsschluss, ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers

 

1.1 Reparatur-, Wartungs- oder Verträge über sonstige Leistungen des Auftragnehmers kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge der oben erwähnten Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reparatur-, Wartungs- oder Verträgen über sonstige Leistungen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Auftraggeber darauf verzichtet, aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte geltend Zu machen, die denjenigen der AGB des Auftragnehmers widersprechen. Soweit die AGB des Auftragnehmers keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht zum Nachteil des Auftragnehmers abgedungen werden.

 

1.2 Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Vertrages unterblieben sein sollte und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Vertrag über die oben genannten Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Übergabe des durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Gegenstandes an den Auftragnehmer oder seinen Bevollmächtigten zustande. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluss versichert der Übergeber des zu bearbeitenden Gegenstandes, falls er nicht selbst der Eigentümer ist, ausdrücklich zum Abschluss des Vertrages über die beauftragten Leistungen so wie auch nach Durchführung der Leistungen zur Abholung des Gegenstandes bevollmächtigt zu sein.

 

2. Kostenvoranschläge, sonstige Angebote des Auftragnehmers, Auftragserweiterungen

 

2.1 Mündlich abgegebene Kostenvoranschläge oder sonstige Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.

 

2.2 Schriftliche Kostenvoranschläge sind verbindlich, wenn sie in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich schriftlich enthalten sind und ansonsten in einer gesonderten schriftlichen Bestätigung dann, wenn der Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

 

2.3 Stellt sich nach Beginn der Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer ein weitergehender Reparaturbedarf heraus, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und dessen Zustimmung zur Durchführung der weiteren Arbeiten einzuholen. Lehnt der Auftraggeber die Auftragserweiterung ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen und den Ersatz der bisherigen Aufwendungen gemäß Ziffer 2.4 dieses Vertrages zu verlangen, oder die Vertragsleistungen ohne den erweiterten Vertragsumfang auf Verantwortung des Auftraggebers unter Ausschluss einer Gewährleistung fortzuführen.

 

2.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag wegen Ablehnung der Auftragserweiterung oder aus einem sonstigen nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grunde, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die bisher durchgeführten Arbeiten, die bereits bestellten oder beschafften Ersatzteile (unter deren Herausgabe an den Auftraggeber), sowie auf einen durch den Auftragnehmer angemessen gemäß § 315 BGB zu bestimmenden Gewinnanteil.

 

3. Probefahrten und -einsätze

 

Mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und -einsätzen als erteilt.

 

4. Übergabe des zu bearbeitenden Gegenstandes und Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers, Altteile

 

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zu bearbeitenden Gegenstand gereinigt zu übergeben.

 

4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beauftragten Arbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

 

4.3. Soweit aufgrund einer zusätzlich zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Arbeiten außerhalb der Geschäfts- und Werkstatträume des Auftragnehmers durchgeführt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften und für die Vorhaltung von gegebenenfalls notwendigen Hilfskräften, Hebewerkzeugen und sonstigen Geräten zu sorgen.

 

4.4. Eine Wertverrechnung von Altteilen erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Altteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, wenn nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich die Herausgabe der Altteile an den Auftraggeber vereinbart wird.

 

5. Fristen

 

Soweit für die Durchführung der Arbeiten Fristen verbindlich vereinbart wurden, verlängern sich diese angemessen für den Fall der höheren Gewalt, Streik, Personalausfällen im Betrieb des Auftragnehmers und nicht durch den Auftragnehmer zu vertretender Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen.

 

6. Abnahme

 

6.1. Sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Durchführung der beauftragten Arbeiten mitteilt oder spätestens zu einem verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ist die Abnahme durch den Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen durchzuführen. Der Auftraggeber kann auf eine Besichtigung und Prüfung des Gegenstandes und der durchgeführten Arbeiten verzichten und die Abnahme mündlich oder schriftlich erklären.

 

6.2 Erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber nicht fristgemäß, gilt sie nach einmaliger Mahnung mit einer Nachfristsetzung von einer Woche als ordnungsgemäß er folgt, wenn der Auftragnehmer hierauf bei der Nachfristsetzung ausdrücklich hinge-. wiesen hat. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorbehalten.

 

6.3 Erfolgt die Abnahme trotz Mahnung gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem siebten Tag nach Ablauf der Nachfrist angemessene Stand- oder Lagergebühren zu berechnen und nach seinem Ermessen den Gegenstand an einem dritten Ort abzustellen oder zu lagern.

 

7. Vergütung

 

7.1 Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nach Wahl des Auftragnehmers fällig mit Durchführung der beauftragten Arbeiten, Abnahmeaufforderung durch den Auftragnehmer, Ablauf der Abnahmefrist von drei Werktagen und Rechnungsstellung oder Abnahme und Rechnungsstellung. Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.

 

7.2 Sämtliche vereinbarten Vergütungen sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu vergüten.

 

8. Zahlung, Aufrechnungsbeschränkung, Fälligkeit, Pfandrechte, Eigentumsvorbehaltsrechte, Abtretung von Anwartschaftsrechten

 

8.1. Zahlungen an den Auftragnehmer sind innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzüge eingehend bei dem Auftragnehmer fällig.

 

8.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber mindestens Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Zinsschadens und weitergehender sonstiger Schäden.

 

8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zu mindestens als zu Gunsten des Auftraggebers durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreifbezeichneten Forderung gegen den Auftragnehmer aufzurechnen.

 

8.4. Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages für die durchgeführten Arbeiten verbleibt das Eigentum an den eingebauten Teilen und Aggregaten bei dem Auftragnehmer. Der Einbau erfolgt insoweit nur vorläufig. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag oder sonstigen Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus früheren Verträgen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 % zur Abdeckung von Verwertungsrisiken. Hat der Auftragnehmer mehr als einen Gegenstand in seinem Besitz, ist er verpflichtet, Gegenstände, die zur Forderungssicherung nicht benötigt werden, nach seiner pflichtgemäßen Auswahl unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers freizugeben und dem Auftraggeber zur Abholung bereitzustellen.

 

8.5. In gleicher Weise kann der Auftragnehmer für Ansprüche gemäß Ziffer 8.4 ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an dem oder den bearbeiteten Gegenständen ausüben. Hat der Auftragnehmer die Zahlung der Vergütung dreimal erfolglos angemahnt, ist er berechtigt, den oder die bearbeiteten Gegenstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen freihändig zu verwerten. In der letzten Mahnung muss die Verwertung angedroht worden sein.

 

8.6. Der Auftraggeber versichert, Eigentümer des Gegenstandes zu sein. Höchst vorsorglich tritt der Auftraggeber für den gegenteiligen Fall seine Ansprüche und seine Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder sinngemäß auf Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich, jene nach eigenem Ermessen für den Auftraggeber geltend zu machen und etwaige Vertragspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Dritten zu erfüllen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung und die Ermächtigung an.

 

9. Gewährleistung, Mängelrügen

 

9.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für alle in den bearbeiteten Gegenstand eingebauten Teile und die durch ihn durchgeführten Arbeiten für die Dauer von sechs Monaten.

 

9.2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers darauf, Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des bearbeiteten Gegenstandes zu beseitigen, nach seinem Ermessen Ersatz zu liefern oder die Reparaturvergütung zu mindern oder in vollem Umfang rückzuvergüten. Der Auftraggeber bleibt jedoch berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

 

9.3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, wenn der bearbeitete Gegenstand ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte demontiert oder Instand gesetzt oder mit anderweitig beschafften Teilen bestückt wird.

 

9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei erkennbaren Mängeln Mängelrügen unverzüglich bei oder unmittelbar nach der Übergabe des bearbeiteten Gegenstandes und verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel müssen binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat durch den Auftraggeber geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie nach Fristablauf erloschen.

 

10. Allgemeine Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte an den Auftraggeber

 

10.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Auftragnehmer nicht gemäß § 831 BGB exculpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz möglich ist.

 

10.2. Die Haftung des Auftragnehmers ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren Schaden. Für mittelbare Schäden ist der Auftragnehmer nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Innland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.

 

10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte - insbesondere Versicherungen - zustehende Schadenersatzansprüche, soweit er diese nicht zur Abdeckung seiner eigenen Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Auftraggeber abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

 

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

11.1. Der Vertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

11.2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, unbeschadet jedoch des Rechtes des Auftragnehmers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand Klage zu erheben. Für sonstige Personen gilt: Hat der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, unbeschadet des Rechtes des Auftragnehmers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

 

12. Vertragslücken

 

Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche  Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichstnahe kommen.